Meeri - Hilfe Leutkirch e. V. - Tierauffangstation für Meerschweinchen und Kaninchen in Not 
             

Genehmigung nach § 11 Tierschutzgesetz

Wie kann ich eine offizielle Notstation, ein privates Tierheim, eine Tierpension oder einfach nur eine „Urlaubsbetreuung“ eröffnen?

In Deutschland ist im Tierschutzgesetz festgelegt wer und unter welchen Voraussetzungen sogenannte „Notstationen“, „private Tierheime“, „Tiervermittlungen“ oder „Tierpensionen“ betreiben darf.

Die Gesetze hierzu werden im 11. Paragraphen des Tierschutzgesetztes (TierSchG) erläutert:

(1) Wer Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. 

Die meisten Menschen, die Tiere von eBay-Kleinanzeigen und Co. „retten“ und weiter vermitteln, sind meistens der Meinung, dass dies nicht auf sie zutrifft. Schließlich wollen sie ja nur den Tieren helfen und bezahlen obendrein die Kosten für Futter und Tierarztbesuche aus ihrer eigenen Tasche. 

Genau so fing es bei uns auch an. Jacqueline und Susanne Mensch hatten zunächst die Auffangstation für Meerschweinchen auf ihrem privaten Grundstück "geführt". Immer wieder wurden Notfälle aufgenommen, gepäppelt, gesund gepflegt und an gute Plätze weiter vermittelt. 

Aufgrund der guten Zusammenarbeit mit unserem Tierarzt und unserer Homepage konnten wir in wenigen Monaten vielen Tieren zu einem artgerechten und liebevollen Für-Immer-Zuhause weiterhelfen.

So etwas stößt natürlich nicht überall auf Freude und Begeisterung – unsere Nachbarn und unsere damalige Vermieterin machten uns das Leben richtig schwer - schnell war von illegaler gewerblicher Meerschweinchenzucht die Rede und sie stellten alle Hebel in Bewegung um uns beim Ordnungsamt und beim Veterinäramt anzuzeigen.

Irgendwann erhielten wir dann einen persönlichen Besuch vom Veterinäramt Leutkirch, in welchem darauf hingewiesen wurde, dass es sich bei unserer Tiervermittlung um „illegalen Tierhandel“ handle. Wir müssten sogar mit einer Strafe von mehreren tausend Euro rechnen. Hierüber waren wir sehr erschrocken! Die für uns zuständige Tierärztin des Veterinäramtes hat uns dann entsprechend aufgeklärt:

„Wer Tiere von anderen Leuten oder aus Notfällen aufnimmt und ihnen im Anschluss ein neues Zuhause sucht, betreibt „Tier - Vermittlung“. Wenn eine Vermittlung von Tieren durchgeführt wird, geschieht dies in der Regel durch ein Tierheim. Im Gesetz spricht man dann von einer „tierheimähnlichen Einrichtung“. Solche Einrichtungen bedürfen einer Genehmigung vom Veterinäramt, auch wenn nur wenige Tiere vermittelt werden und keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt - oder man sogar einen Verlust erwirtschaftet. Auch einzelne Privatpersonen werden zu einer „tierheimähnlichen Einrichtung“ wenn sie Tiere weitergeben.“

Schnell stellte sich uns die Frage warum Züchter keine Genehmigung benötigen, schließlich „verkaufen“ auch sie Tiere. 

„Wer Tiere im Rahmen einer Hobbiezucht verkauft darf dies ohne Genehmigung tun, solange nicht mehr als 100 Tiere pro Jahr abgegeben werden.“

Diese Regelung ist aus Sicht eines Tierschützers sehr unfair und manchmal nicht zu verstehen, jedoch nicht zu ändern. Natürlich kann man immer wieder behaupten, dass es sich bei den angebotenen Tieren um die „eigenen Tiere“ handelt, welche man aus privaten Gründen abgeben muss oder wegen Unverträglichkeiten innerhalb der Tiergruppe. Ob dies aber wirklich ratsam ist........?

Um unsere Tierschutztätigkeit weiterhin ausüben zu können, haben wir uns entschlossen die Genehmigung für eine tierheimähnliche Einrichtung zu erhalten, das war ein sehr großer Kraftakt für uns neben unserer Hauptbeschäftigung und der Betreuung der Notfellchen: 

– Absolvieren eines Kurses im Bereich Kleinsäuger bei anerkannten Institutionen.
– Absolvieren einer Prüfung beim Veterinäramt.
– Abnahme aller Gehege für zukünftige Vermittlungs- und Pensionstiere durch einen Amtsveterinär.

Susanne Mensch absolvierte einen mehrwöchigen Sachkundelehrgang an einem anerkannten Institut. Die amtliche Prüfung erfolgte mündlich im Beisein zweier Amtsveterinäre.  Es wurde alles gefragt, was man über Meerschweinchen wissen könnte: Anatomie, Biologie, Haltung, Krankheiten, Geschlechtsbestimmung, Gesundheit, Fortpflanzung, hinzu kamen fragen zur Hygiene in der Tierhaltung sowie Fragen zur Rechtskunde im Tierschutzgesetz. .

Es folgte ein mehrere Seiten langer Antrag an die Stadt Leutkirch mit genauer Beschreibung unseres Vorhabens, der Gehege, der Tieranzahl usw. Die zuständige Amtsveterinärin hat nach genauer Prüfung im Beisein des Vorstands vom Tierschutzverein Leutkirch und Umgebung e. V. alle Gehege vor Ort anstandslos abgenommen. Auch im Mai 2018 nach unserer Gehegeerweiterung und Erweiterung unserer Genehmigung bezüglich Kaninchen wurden die erweiterten Gehege anstandslos abgenommen.

Weiterhin steht im TierSchG:

(5) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde entscheidet schriftlich oder elektronisch über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags.

Bei der Gehege-Abnahme hat die Veterinärin einige unserer eigenen Tiere gesehen und sich auch direkt erkundigt, ob es sich bei diesen um unsere eigenen oder um Vermittlungstiere handele. 

Nach der Abnahme durch das Veterinäramt vergingen noch einige Monate bis auch die schriftliche Bestätigung kam. Seitdem dürfen wir eine vom Veterinäramt festgelegte Anzahl an Tieren beherbergen. Das Veterinäramt ist jederzeit befugt uns zu besuchen und sich zu vergewissern, dass alle Tiere in den von uns angegebenen Unterkünften leben und gut versorgt sind. Zudem müssen alle tierheimähnlichen Einrichtungen „Tierbestandsbücher“ führen. Dort ist vermerkt, welches Tier wann wo untergebracht war und welche medizinischen Eingriffe erforderlich waren. Außerdem notieren wir die Herkunft und die Endstelle der Tiere inkl. Kontaktdaten für spätere Rückfragen.

Abhängig vom Wohnort/Bundesland der „tierheimähnlichen Einrichtung“ reicht es nicht aus, wenn nur eine Person die Sachkundeprüfung nach  § 11 Tierschutzgesetz absolviert hat.

Damit auch im Krankheitsfall eine fachgerechte Versorgung der Tiere garantiert ist, ist eine weitere nach § 11 TierSchG geprüfte Person erforderlich!

Die Anmeldung der tierheimähnlichen Einrichtung beim Finanzamt sollte man nicht vergessen. Auch wenn man mit Sicherheit niemals Gewinn erzielen wird, sollte man auf die Anmeldung dieser Tätigkeit beim Finanzamt nicht verzichten. Sobald Schutzgebühren, Vermittlungsgebühren, Urlaubspensionsgebühren oder andere Einnahmen erfolgen, handelt es sich um eine gewerbliche Tätigkeit, meldet man das beim Finanzamt nicht an, kommt man schnell in die Problematik Steuerhinterziehung und das wird dann richtig teuer (auch wenn man gar keinen Gewinn erzielt.)

Wie Sie sehen, ist es nicht so einfach einfach "mal so" eine Notstation für Meerschweinchen und Kaninchen ins Leben zu rufen, geschweige denn "nur so" ein paar Urlaubstiere gegen Entgelt bei sich zuhause aufzunehmen.

 
 
 
E-Mail
Karte
Infos